Baumschutz auf Baustellen – Baumgrund - Baumsachverständiger Kiesl
b a u m g r u n d . d e

b a u m g r u n d . d e

untersuchung - diagnose - gutachten

b a u m g r u n d . d e

b a u m g r u n d . d e

untersuchung - diagnose - gutachten

Baumschutz auf Baustellen

Umweltbaubegleitung

Bei Baumaßnahmen werden häufig Bäume an ihren ober- und unterirdischen Bestandteilen massiv beschädigt. Die Auswirkungen werden oft erst Jahre später sichtbar, etwa durch nachlassende Vitalität oder Pilzbefall. Die Stand- und Bruchsicherheit wird dabei fast immer beeinträchtigt, zusätzliche Kosten für erhöhten Pflegeaufwand oder gar die Fällung und teure Ersatzpflanzungen können die Folgen sein.

Bereits bei der Planung des Bauvorhabens können wirksame Konzepte zur Vermeidung von Beschädigungen des Baumbestandes erarbeitet werden. Die Überwachung und Dokumentation der Umsetzung sowie eine Baum fachliche Baubegleitung runden das Fachgebiet ab.

Baumschutz auf Baustellen
Baumschutz auf Baustellen
 

Hier wurden bei der Planung bereits alle Richtlinien der RAS-LP 4 sowie DIN 18920 ignoriert. Diese Bäume haben leider keine gute Zukunftsprognose.

 

Verkehrssicherungspflicht (Definition der FLL)

Ein allgemeiner Haftungstatbestand der Verkehrssicherungspflichtverletzung existiert ebenso wenig wie eine gesetzliche Definition des Begriffs Verkehrssicherungspflicht. Der Begriff...ist von der Rechtsprechung entwickelt worden als Teilaspekt der allgemeinen Delikthaftung gemäß §823 BGB bzw., soweit die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist, auch der Amtshaftung nach §839 BGB.

Danach hat jeder, der einen Verkehr eröffnet, Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus für Dritte resultierenden Risiken zu treffen.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist auch der Baumeigentümer bzw. der auf andere Weise für Bäume Verantwortliche (z.B. Verfügungsberechtigter) für den verkehrssicheren
Zustand der Bäume verantwortlich und demnach grundsätzlich verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern (BGH-Urteil vom 21.01.1965, III ZR 217/63).

Verkerhssicherungspflicht

Sorry, this website uses features that your browser doesn’t support. Upgrade to a newer version of Firefox, Chrome, Safari, or Edge and you’ll be all set.